SWS Digital ist ab Juli 2020 gemeinnützig anerkannt.
Die Gemeinnützigkeit bringt dem Verein zahlreiche Vorteile:
- zumindest teilweise die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
- die weitgehende Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer
- die Begünstigung bei der Umsatzsteuer sowie
- eine Spendenbegünstigung
Diese Vorteile werden allerdings nicht für alle Aktivitäten eines Vereins gewährt, sondern greifen nur in bestimmten Bereichen.
Ideeller Zweck
Der ideelle Bereich eines Vereins umfasst sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks, die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Zuschüsse der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert werden. Gewinne im ideellen Bereich unterliegen nicht der Ertragsbesteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Einnahmen im ideellen Bereich unterliegen im Allgemeinen auch nicht der Umsatzsteuer. Soweit aber den Mitgliedsbeiträgen eine direkte steuerbare und steuerpflichtige Gegenleistung des Vereins gegenübersteht, ist dieser Teil des Mitgliedsbeitrags umsatzsteuerpflichtig.
Vermögensverwaltung
Vereine, insbesondere wenn sie schon längere Zeit existieren und eine gewisse Größe erreicht haben, verfügen mitunter über nicht unerhebliches Vermögen, das bewirtschaftet wird. Hierunter fallen beispielsweise Zinsen und Dividenden aus dem Kapitalvermögen sowie Erlöse aus der langfristigen (länger als sechs Monate) Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz des Vereins. Aufwendungen wie Bankspesen, Vermögensverwaltungsentgelte, Finanzierungszinsen, Instandhaltungsaufwendungen und Abschreibungen mindern entsprechend die Erträge. Diese Erträge und Aufwendungen werden in der Sphäre der Vermögensverwaltung erfasst. Der Überschuss aus der Vermögensverwaltung ist ertragsteuerfrei. Von den Banken einbehaltene Kapitalertragsteuer wird zurückerstattet. Grundsätzlich unterliegen die Einnahmen in diesem Bereich auch nicht der Umsatzsteuer. Das gilt allerdings nicht, wenn bei der Vermietung von Grundbesitz zur Umsatzsteuer optiert und dieser umsatzsteuerpflichtig vermietet wird.
Soweit Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung erzielt werden, gefährdet das die Gemeinnützigkeit. Ausnahmen gelten im Bereich der Vermietung, wenn mit der Vermietung gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.
Zweckbetrieb
Dem Zweckbetrieb sind alle Einnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke unentbehrlich sind, zuzuordnen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Vereinfacht ausgedrückt, sind im Zweckbetrieb all diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu erfassen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst, aber keine Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse sind. Zweckbetriebe sind regelmäßig von der Körperschaft- und Gewerbesteuer unabhängig von der Höhe der erzielten Erlöse befreit. Da umsatzsteuerlich der Verein mit seinem Zweckbetrieb als Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gilt, sind die Umsätze des Zweckbetriebs steuerbar und steuerpflichtig. Soweit die Leistungen nicht umsatzsteuerfrei sind, unterliegen sie dem reduzierten Steuersatz mit 7 % (bzw. derzeit 01.07.2020 -31.12.2020 5%).
Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt immer dann vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb für die Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke nicht unbedingt erforderlich ist. Ebenso muss der Verein seine Einnahmen immer dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassen, wenn er mit seiner Tätigkeit in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmer tritt oder treten könnte und er mit dieser Tätigkeit keine gemeinnützigen Zwecke ausübt. Darunter fallen beispielsweise die Erlöse der Vereinsgaststätte eines Sportvereins, Bewirtungsumsätze im Rahmen eines Vereinsfests, Anzeigenerlöse einer Vereinszeitung und Auktionserlöse. Soweit mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten bestehen, werden diese zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst.
Steuerpflicht und Freibeträge
Überschüsse des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer, soweit die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (ohne Zweckbetriebe) einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Für übersteigende Beträge wird ein Freibetrag von 5.000 Euro gewährt. Umsatzsteuerlich ist der Verein mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Erlöse sind somit mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent beziehungsweise dem reduzierten Steuersatz von sieben Prozent in den Fällen des § 12 Abs. 2 UStG zu versteuern. Soweit die Umsätze 17.500 Euro nicht übersteigen, kann von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer Gebrauch gemacht werden.
Gefährdung der Gemeinnützigkeit
Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit dürfen Mittel eines gemeinnützigen Vereins nur für gemeinnützige Zwecke, nicht aber zum Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwendet werden. Geschieht das trotzdem, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet. Diese strenge Regelung ist im Sinne der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs nachvollziehbar.
Spendenabzug
Der Spendenabzug ist bei jedem Steuerpflichtigen je nach Einkommen und Familienstand und betrieblichen Größen wie Umsatz und gezahlten Löhnen unterschiedlich. Immer abgestellt auf das aktuelle Kalenderjahr.
- Spenden und Mitgliedbeiträge können als Sonderausgaben (in der Einkommensteuererklärung) abgezogen werden
Bemessungsgrundlage:
● 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
● 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
- Spenden und Mitgliedbeiträge können ebenso auch aus betrieblichen Mitteln (also bei Einzelunternehmen oder Personen- oder Kapitalgesellschaften) gespendet werden. Und kürzen somit den Gewerbeertrag des Kalenderjahres (also die Gewerbesteuer).
Bemessungsgrundlage:
● 20% des Einkommens oder
● 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
- Sollten die Zuwendungen in einem Jahr die vorgenannte Höchstgrenze übersteigen, können diese unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden.
Spendenkonto:
Netzwerk Südwestsachsen Digital (SWS Digital) e.V.
Sparkasse Vogtland
IBAN DE44 8705 8000 0103 9685 71
SWIFT|BIC WELADED1PLX